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BFH Beschluss v. - V B 6/94

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb eine "Fleischmehlfabrik". Sie hatte als "Tierkörperbeseitigungsanstalt" 1969 einen Vertrag mit der Gesundheitsbehörde der Stadt X -- Gesundheitsbehörde -- und zwei Landkreisen über die öffentlich- rechtliche Aufgabe der Tierkörperbeseitigung geschlossen. Die Vertragsdauer war bis 31. Dezember 1990 bestimmt. Die Kündigungsrechte waren geregelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 905
BFH/NV 1995 S. 905 Nr. 10
PAAAB-37396

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BFH, Beschluss v. 20.02.1995 - V B 6/94 -nv-

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