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BFH Beschluss v. - V B 59/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), verwaltete im Streitjahr (1987) eigenen Mietwohngrundbesitz und denjenigen anderer Eigentümer und anderer Eigentümergemeinschaften. Dafür beschäftigte sie Arbeitnehmer, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) -- jedenfalls im Streitjahr -- bei ihr angestellt waren. Die Personal- und Sachkosten von über ... DM wurden nach dem Maßstab der erzielten Mieteinnahmen von den Eigentümern der verwalteten Wohnungen getragen. Die Klägerin teilte die Kosten der Verwaltungsleistungen für andere Eigentümer nach dem erwähnten Maßstab auf und verrechnete als Aufwendungsersatz bezeichnete Aufwendungen in Höhe der Selbstkosten über ein Verrechnungskonto.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 439
BFH/NV 1996 S. 439 Nr. 5
KAAAB-37389

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BFH, Beschluss v. 15.09.1995 - V B 59/95 -nv-

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