Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vercharterte im Streitjahr (1992) ein viersitziges Sportflugzeug für ... Flugstunden und erklärte insoweit steuerpflichtige Umsätze von ... DM sowie Umsatzsteuer von ... DM. Das Finanzamt setzte dagegen in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1992 die vom Kläger ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge von ... DM als Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 mit der Begründung fest, der Kläger sei kein Unternehmer. Streitig ist, ob der Kläger sich insoweit als Unternehmer durch Flugzeugvercharterung betätigt hat. Weiter ist umstritten, ob und in welchem Umfang der Kläger, falls er Unternehmer ist, Kosten in die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch wegen privater Nutzung des Sportflugzeugs einbeziehen muß. Im Anschluß an einen Erörterungstermin beschloß der Berichterstatter als Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten in dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Beschluß vom 19. Dezember 1994: "Das Verfahren ruht bis zu der vom Europäischen Gerichtshof durch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1994 (V R 23/93) erbetenen Vorabentscheidung betreffend die Auslegung der Vorschriften der Art. 4 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 2 Satz 2, 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe c, Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG)." Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses. Ein Ruhen des Verfahrens, so führt er sinngemäß aus, könne nichts zur Entscheidung im Streitfall beitragen, weil er, der Kläger, eine mehrjährige und planmäßige Unternehmertätigkeit durch Flugzeugvercharterung ausführe und das Flugzeug nicht privat benutzt habe. Der Streitfall sei mit dem vom Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fall nicht vergleichbar.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 1996, BFH/NV 1996 S. 48 Nr. 1 IAAAB-37368
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