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BFH Beschluss v. - V B 21/95

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1990 im wesentlichen ab und bestätigte die Beurteilung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --), daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zwei nach Spanien ausgeführte Kfz steuerpflichtig im Erhebungsgebiet geliefert habe. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 seien nicht vorhanden, so führte das FG zur weiteren Begründung u. a. aus, weil der Kläger die Fahrzeuge nicht -- wie im Ausfuhrnachweis bezeichnet -- nach Spanien befördert habe. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Die Steuerbefreiung könne somit nur unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 vorhanden sein. Dafür habe der Kläger jedoch keine Belege vorlegen können (§ 6 Abs. 4 UStG 1980, §§ 8 ff. der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung -- UStDV -- 1980), aus denen sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergebe, daß ein außengebiet licher Abnehmer die Fahrzeuge in das Außengebiet befördert habe. Der Ausfuhrnachweis laute auf den Kläger, der die Fahrzeuge nicht befördert habe, und die internationalen Zulassungsscheine seien auf einen in Bonn ansässigen Kfz-Händler ausgestellt worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1104
BFH/NV 1995 S. 1104 Nr. 12
OAAAB-37366

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BFH, Beschluss v. 23.05.1995 - V B 21/95 -nv-

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