Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie der Beigeladene waren zu je 1/2 Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sie im Jahre 1981 erworben hatten. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatten sie ein Darlehen aufgenommen. Im Jahre 1985 gaben sie die Absicht auf, mit dem Grundstück Vermietungseinkünfte zu erzielen, im Streitjahr (1986) veräußerten sie es. Der Verkaufserlös reichte zur Tilgung der Darlehensrestschuld nicht aus. Der Kläger und der Beigeladene machten in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen, eine Vorfälligkeitsentschädigung sowie eine Gebühr für die Löschungsbewilligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte es ab, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 966 BFH/NV 1995 S. 966 Nr. 11 ZAAAB-37319
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