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BFH Urteil v. - IX R 106/90

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind im Streitjahr (1983) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie ließen in der Zeit vom 23. November bis zum 2. Dezember 1983 in der von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung Reparatur- und Modernisierungsarbeiten (Heizung erneuern, Holzfußboden reparieren, Maler- und Tapezierarbeiten in allen Räumen) durchführen und außerdem in der Küche einen Vorratsschrank einbauen. Die Kläger räumten zur Durchführung der Arbeiten ihre Wohnung. Sie stellten die Möbel in einer Garage unter und wohnten selbst während der Renovierungszeit bei Bekannten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 871
BFH/NV 1995 S. 871 Nr. 10
FAAAB-37317

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BFH, Urteil v. 17.01.1995 - IX R 106/90 -nv-

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