Durch Beschluß vom 9. November 1994 IV B 44/94, nicht veröffentlicht, hat der erkennende Senat die vom Kläger, Beschwerdeführer und Revisionskläger (Kläger) persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Versagung der beim Finanzgericht (FG) beantragten Prozeßkostenhilfe (PKH) für das bereits abgeschlossene Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1986 und 1987 als unzulässig verworfen, weil der Kläger bei der Einlegung der Beschwerde nicht wie erforderlich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der erkennende Senat nicht gewährt, weil der Kläger zuvor bereits wiederholt auf die fehlende Postulationsfähigkeit hingewiesen worden war. Mit derselben Begründung hat der erkennende Senat -- ebenfalls durch Beschluß vom 9. November 1994 -- die vom Kläger persönlich eingelegte Revision verworfen (IV R 88/93, nicht veröffentlicht).
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