Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. März 1995 den für die Verfahren ... und ... als Einzelrichter bestimmten Vorsitzenden Richter am Finanzgericht X als Einzelrichter einmal mit der Begründung wegen Befangenheit abgelehnt, dieser habe ihm die Mitnahme der Steuerakten in seine Kanzlei verweigert. Mit weiterem Antrag vom gleichen Tag hat der Kläger die Besorgnis der Befangenheit in der mündlichen Verhandlung damit begründet, X habe es zu Unrecht abgelehnt, das Verfahren auszusetzen, obwohl er, der Kläger, wegen einer Grippe dem Verfahren nicht mehr habe folgen können.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 424 BFH/NV 1996 S. 424 Nr. 5 HAAAB-37270
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BFH, Beschluss v. 07.12.1995 - IV B 56--57/95 -nv-
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