Durch notariell beurkundeten Vertrag vom März 1962 hatte die N Grundstücksgesellschaft mbH (GmbH) zugunsten des Herrn M an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Der Erbbauberechtigte war berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück ein Büro- und Lagergebäude nach den von der GmbH gebilligten Bauplänen zu errichten und instand zu halten. Ein Erbbauzins sollte nicht erhoben werden. Das Erbbaurecht begann mit der Eintragung in das Grundbuch und sollte am 30. September 1983 erlöschen. Beim Erlöschen des Erbbaurechts sollte der Erbbauberechtigte keinerlei Anspruch auf Entschädigung bzw. Vergütung erhalten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 728 BFH/NV 1995 S. 728 Nr. 8 JAAAB-37197
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