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BFH Urteil v. - II R 46/92

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt auf einem ihrem Komplementär (Beigeladenen zu 2) allein gehörenden Grundstück ein Bauunternehmen. Weitere Gesellschafterin der Klägerin ist die Beigeladene zu 1 als Kommanditistin. Mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 5. Juni 1987 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1986 auf ./. 125 000 DM fest und rechnete diesen negativen Einheitswert allein dem Beigeladenen zu 2 zu. Zur Begründung für diese Aufteilung des Einheitswerts führte das FA in den Erläuterungen des Einheitswertbescheids aus, daß das Kapitalkonto der Beigeladenen zu 1 auch nach einer gedachten Aufteilung der stillen Reserven negativ bleibe. Die Steuerbilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1985 weist für den Beigeladenen zu 2 ein negatives Kapitalkonto in Höhe von ./. 120 013,98 DM und für die Beigeladene zu 1 neben einem positiven Festkapitalkonto (Konto "Hafteinlage") in Höhe des voll eingezahlten Betrages von 50 000 DM ein negatives "Darlehenskonto" in Höhe von ./. 139 874,45 DM aus. Auf dem letztgenannten -- variablen -- Konto der Beigeladenen zu 1 wurden außer den Entnahmen und Einlagen auch die Gewinn- und etwaigen Verlustanteile der Beigeladenen zu 1 verbucht. Am laufenden Gewinn und Verlust der Klägerin waren die Beigeladene zu 1 mit 20 % und der Beigeladene zu 2 mit 80 % beteiligt. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte die Klägerin, den Einheitswert ihres Betriebsvermögens in Höhe von ./. 125 000 DM dergestalt aufzuteilen, daß ./. 83 203 DM auf die Beigeladene zu 1 und ./. 41 797 DM auf den Beigeladenen zu 2 entfielen. Sie trug vor, die in der Bilanz zum 31. Dezember 1985 ausgewiesene Darlehensforderung gegen die Beigeladene zu 1 in Höhe von 139 874 DM beruhe ausschließlich auf erhöhten, die Gewinnanteile der Beigeladenen zu 1 übersteigenden Entnahmen. Diese Darlehensforderung stelle (negatives) Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen zu 1 dar, das ihr bei der Aufteilung des Einheitswerts vorweg zuzurechnen sei. Zwar seien dieserhalb Darlehensvereinbarungen zwischen der Klägerin bzw. dem Komplementär (Beigeladenen zu 2) und der Beigeladenen zu 1 nicht getroffen worden. Bei einer gedachten Auflösung der Gesellschaft müsse die Beigeladene zu 1 jedoch ihr negatives Kapitalkonto durch eine entsprechende Zahlung ausgleichen. Während des Klageverfahrens hat das FA den im Bescheid vom 5. Juni 1987 enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung durch Bescheid vom 22. Mai 1989 aufgehoben. Diesen Bescheid hat die Klägerin gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 14
BFH/NV 1996 S. 14 Nr. 1
UAAAB-37189

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BFH, Urteil v. 17.05.1995 - II R 46/92 -nv-

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