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BFH Urteil v. - II R 37/92

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH i. L. Eine im März 1986 bei der Klägerin und ihrem Gesellschafter- Geschäftsführer, dem Beigeladenen zu 1, durchgeführte Fahndungsprüfung ergab bisher steuerlich nicht erfaßte verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in Höhe von ... DM im Jahr 1984, die im wesentlichen dem Beigeladenen zu 1 zugeflossen waren. Im Bericht über eine Betriebsprüfung in den Jahren 1985 und 1986 bei der Klägerin, die sich u. a. auch auf die Anteilsbewertung zum 31. Dezember 1984 erstreckte und in dem die Ergebnisse der Fahndungsprüfung verwertet wurden, berechnete der Prüfer dem Stuttgarter Verfahren (Abschn. 77 der Vermögensteuer-Richtlinien -- VStR -- 1983) folgend, den gemeinen Wert der Anteile auf den 31. Dezember 1984 mit 2 803 v. H. des Stammkapitals. Er setzte dabei den Vermögenswert ohne nähere Berechnung mit 0 DM an und ermittelte den Ertragshundertsatz mit 862,48 v. H. Dabei wurde für das Jahr 1984 von einem um die vGA und die daraus resultierende Körperschaftsteuer entsprechend erhöhten Einkommen der Klägerin von insgesamt ... DM ausgegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 106
BFH/NV 1996 S. 106 Nr. 2
QAAAB-37186

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BFH, Urteil v. 28.06.1995 - II R 37/92 -nv-

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