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BFH Beschluss v. - III S 5/95

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG) auf Zahlung von Berlinzulage. Soweit ersichtlich ist, geht es dem seit 1989 geschiedenen Kläger darum, daß ihm und seinen beiden Kindern durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf seine geschiedene Frau Unrecht geschehen und die Kinder daher steuerlich ihm zuzurechnen seien. Der Kläger erhob neben der Klage auf Zahlung von Berlinzulage auch Klage auf Änderung der Lohnsteuerkarte und auf Erstattung von einbehaltener zu hoher Lohnsteuer wegen der Nichtberücksichtigung der Kinder.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 498
BFH/NV 1996 S. 498 Nr. 6
YAAAB-37166

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BFH, Beschluss v. 16.11.1995 - III S 5/95 -nv-

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