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BFH Beschluss v. - III R 259/94

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1988 um die Anerkennung von Aufwendungen für Übernachtung, Verpflegung sowie An- und Abreise anläßlich einer auswärtigen ärztlichen Behandlung als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Durch Urteil vom 31. August 1994 wies das Finanzgericht (FG) ihre Klage ab, ließ jedoch die Revision zu. Das Urteil ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 15. September 1994 zugestellt worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 907
BFH/NV 1995 S. 907 Nr. 10
RAAAB-37151

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BFH, Beschluss v. 21.03.1995 - III R 259/94 -nv-

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