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BFH Beschluss v. - III R 100/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Berücksichtigung eines Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes abgelehnt, weil der Sohn des Klägers im Streitjahr nicht in dessen Wohnung polizeilich gemeldet gewesen sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 423
BFH/NV 1996 S. 423 Nr. 5
BAAAB-37139

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BFH, Beschluss v. 07.12.1995 - III R 100/95 -nv-

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