Die Rechtsanwälte A und B baten mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 namens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine alsbaldige Entscheidung (des Beschwerdeverfahrens) geschaffen werden könnten. Sie wiesen in demselben Schreiben darauf hin, daß die Klägerin von ihnen ständig in Rechtsangelegenheiten vertreten würde, die keine Steuern und Abgaben beträfen. Entsprechend war auch die gleichzeitig vorgelegte Vollmachtsurkunde abgefaßt. Nach ihr hatte die Klägerin Prozeßvollmacht "gemäß § 81 ff. ZPO und §§ 302, 374 StPO" erteilt. Einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren ... enthielt die Vollmachtsurkunde nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 47 BFH/NV 1996 S. 47 Nr. 1 FAAAB-37116
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