Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war im Streitjahr 1989 an einer Partenreederei beteiligt. Im Feststellungsbescheid für die Reederei 1989, gegen den Klage anhängig ist, wurden keine nach § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Einkünfte festgestellt. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) versagte daher im Einkommensteuerbescheid 1989 (Streitgegenstand) die vom Kläger beantragte Tarifermäßigung. Das Finanzgericht (FG) hat das Verfahren in Sachen Einkommensteuer 1989 ausgesetzt und dies damit begründet, daß das Ergebnis der Revision Az. I R 108/94 abzuwarten sei. Der Kläger ist nicht Beteiligter des genannten Revisionsverfahrens. Gegen die Aussetzung des Verfahrens hat das FA Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren nicht dieselbe Rechtsfrage betreffe. Eine Aussetzung sei nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allenfalls bis zum Abschluß des Feststellungsverfahrens betreffend die Partenreederei möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 222 BFH/NV 1996 S. 222 Nr. 3 BAAAB-37019
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