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Grundlagen - Stand: 07.12.2021

Arbeitsförderung

Catrin Geißler

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Arbeitsförderung

Arbeitsförderung ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Ausgleich am Arbeitsmarkt zu unterstützen, indem sie z.B. den Beschäftigungsstand erhöhen und die Beschäftigungsstruktur verbessern. Dabei sollen durch verschiedene Maßnahmen die Entstehung von Arbeitslosigkeit vermieden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzt werden. Hierbei treffen sowohl den Staat als auch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer maßgebliche Rechte und Pflichten. Zu den staatlichen Leistungen der Arbeitsförderung gehören insbesondere:

  • für Arbeitnehmer:

    • Berufsberatung,

    • Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,

    • Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,

    • Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

    • Übernahme der Weiterbildungs- und Unterhaltskosten während der Weiterbildung,

    • besondere Eingliederungshilfen für behinderte Arbeitnehmer,

    • Arbeitslosengeld,

    • Insolvenzgeld,

    • Kurzarbeitergeld,

    • Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,

    • Transferleistungen,

  • für Arbeitgeber:

    • Arbeitsmarktberatung und Vermittlung,

    • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei Eingliederung leistungsgeminderter Arbeitnehmer,

    • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei Neueinstellung wegen Weiterbildung,

  • für Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen:

    • Zuschüsse zu Ausbildungskosten,

    • Zuschüsse für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

Die Agenturen für Arbeit haben dabei besonders darauf zu achten, dass Arbeitslosigkeit möglichst vermieden wird; die Vermittlung von Arbeitsplätzen hat stets Vorrang vor der Zahlung von Arbeitslosengeld. Weiterhin soll jeder Arbeitslose entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten gefördert werden und insbesondere Frauen und Berufsrückkehrer sowie Personen, die Kinder betreuen, bei der Arbeitsplatzsuche unterstützt werden. Allerdings wird auch weiterhin die Kernaufgabe der Arbeitsförderung die Sicherung der Arbeitnehmer gegen die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit sein.

Weitere Informationen veröffentlicht auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld infolge des Coronavirus

Die Bundesregierung hat am beschlossen, die Möglichkeit zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut zu verlängern. Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.

II. Leistungen an Arbeitnehmer

1. Vermittlung

Die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Aufgabe der Agenturen für Arbeit, sie ist grundsätzlich kostenlos. Daneben wird auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit z.B. durch Kontaktaufnahme mit Franchisegebern unterstützt, § 36 Abs. 4 SGB III. Die Agenturen haben die Möglichkeit, im Vereinbarungswege Dritte, wie z.B. öffentlich-rechtliche Träger, Träger der Arbeitsförderung, aber auch Privatunternehmer gegen Zahlung einer Prämie an der Arbeitsvermittlung zu beteiligen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Dienstleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen, haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Der Arbeitnehmer hat der Agentur für Arbeit die drohende Arbeitslosigkeit frühestmöglich mitzuteilen, um der Agentur die zeitnahe Vermittlung zu erleichtern. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen hat sich der Arbeitnehmer direkt nach der Kündigung, bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor Ende der vertraglichen Arbeitszeit arbeitssuchend zu melden. Hält der Arbeitnehmer diese Fristen nicht ein, muss er mit Abzügen bei Entgeltersatzleistungen rechnen. Das Ende eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses muss der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt werden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Auszubildende nach Beendigung der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden.

2. Trainingsmaßnahmen

Die mit dem Ziel einer Eignungsfeststellung, eines Bewerbertrainings oder einer Kurzqualifikation geförderten Trainingsmaßnahmen von bis zu zwölf Wochen stehen künftig auch Personen offen, die noch beschäftigt, aber von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Eine Förderung ist damit auch in der Endphase eines gekündigten oder befristeten Arbeitsverhältnisses möglich, wenn dadurch die Eingliederungsaussichten für eine Anschlussbeschäftigung verbessert werden. Zu den übernahmefähigen Kosten gehören Lehrgangskosten, Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten. Die Förderung ist u.a. ausgeschlossen, wenn der Arbeitssuchende innerhalb der letzten vier Jahre bereits drei Monate bei dem Arbeitgeber, der eine Einstellung aufgrund der Trainingsmaßnahmen in Aussicht stellt, beschäftigt war, oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits eine Beschäftigung angeboten hat.

3. Gründungszuschuss

Ein Gründungszuschuss, zur Neugründung eines Unternehmens kann unter folgenden Voraussetzungen gezahlt werden:

  • Arbeitslosigkeit wird durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit beendet,

  • bis zu Aufnahme der Tätigkeit bestand ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III oder Förderung der bisherigen Tätigkeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme,

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Aufnahme der Tätigkeit noch für mindestens 150 Tage,

  • Stellungnahme von fachkundiger Seite zur Tragfähigkeit der Existenzgründung,

  • Antragsteller weist seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieser Tätigkeit nach

    (anderenfalls kann die Agentur für Arbeit Fortbildungsmaßnahmen fordern).

Die Förderung erfolgt in zwei Phasen:

  • In den ersten sechs Monaten erhält der Antragsteller sein bisheriges Arbeitslosengeld zzgl. 300 € zur sozialen Absicherung,

  • in den nächsten neun Monaten kann der Betrag von 300 € weitergezahlt werden, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit nachweist.

Ausschlusstatbestände:

  • Ruhenstatbestände §§ 156 - 159 SGB III,

  • Erreichen des Rentenalters,

  • seit einer früheren Förderung sind noch nicht 24 Monate vergangen.

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