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Bilanzierung | Rückstellung eines Versicherungsvertreters wegen künftiger Vertragsbetreuung (§§ 4, 5 EStG)
Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er nach dem für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. Dazu führt der Senat weiter aus: Die Tatsache, dass Lebensversicherungsverträge möglicherweise erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums zu bearbeiten sind, steht der Bildung einer Rückstellung dem Grunde nach nicht entgegen. – Anmerkung: Die Entscheidung war vorgeprägt durch den Fall des Assekuradeurs, den der IV. Senat des BFH im Jahre 1999 entschieden hatte. Dort hatte eine auf Seetransportversicherungen spezialisierte Klin. aus...