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Gewerbesteuer | keine Korrespondenz von Nichtkürzung und Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzahlungen (§ 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4 GewStG)
Unterbleibt beim Vermieter/Verpächter die materiell-rechtlich gebotene Kürzung von Miet- oder Pachtzinsen (§ 9 Nr. 4 GewStG), kann der Mieter/Pächter keine Korrektur der bei ihm nach § 8 Nr. 7 GewStG vorgenommenen und bestandskräftig gewordenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag verlangen (). – Anmerkung: Ob beim gewerblichen Vermieter oder Verpächter die zulässige Kürzung der Miet- oder Pachtzinsen nach § 9 Nr. 4 GewStG erfolgt ist, bleibt danach für den Mieter oder Pächter irrelevant. Im Fall der Betriebsverpachtung kann der Pächter der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG folglich nicht entkommen, falls die gesetzliche Jahrespachtgrenze (aktuell 125 000 €) überschritten wird.