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Einkommensteuer | Verlustabzugsbeschränkung bei besonderen Verrechnungsbeschränkungen (§ 10d EStG)
Für die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkungen des § 10d Abs. 1 und 2 EStG n. F. innerhalb der besonderen Verrechnungskreise (§ 2b EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG, § 22 Nr. 2, 3 und § 23 EStG) gilt nach dem Folgendes: Die Abzugsbeschränkung des § 10d Abs. 2 EStG ist sowohl im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG als auch innerhalb der besonderen Verrechnungskreise in Ansatz zu bringen. Die Einkünfte aus § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG stellen jeweils gesonderte besondere Verrechnungskreise dar. Liegen bei einem Stpfl. Einkünfte aus mehreren Verrechnungskreisen vor, findet die Abzugsbeschränkung bei jedem der besonderen Verrechnungskreise gesondert Anwendung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Abzugsbeschränkung von 1 M...BStBl 2000 I S. 1383