BMF - IV A 7 - S 1547 - 3/04 BStBl 2004 I 1028

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden nachstehend die für das Jahr 2005 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2005

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

  4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei und Konditorei
   732
   168
   900
Fleischerei
   708
   528
1.236
Gast- und Speisewirtschaften
 
 
 
a)
mit Abgabe von kalten Speisen
   840
   888
1.728
b)
mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.068
1.524
2.592
Getränkeeinzelhandel
 
   288
   288
Café
   852
   396
1.248
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
   432
     60
   492
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.140
   372
1.512
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
   240
   120
   360

BMF v. - IV A 7 - S 1547 - 3/04

Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 1028
XAAAB-36887