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FG Hamburg Urteil v. - I 20/99 EFG 2000 S. 227

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, ErbStG § 8, ErbStG 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c, ErbStG 13 Abs. 1 Nr. 17

Erbschaftsteuerbefreiung bei ausländischer gemeinnütziger Stiftung

Leitsatz

  1. Die Erbeinsetzung einer ausländischen gemeinnützigen Stiftung mit Verwendungsauflagen zugunsten eigener und fremder gemeinnütziger Zwecke ist zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG steuerbar, aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG oder nach der Auffangvorschrift § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steuerbefreit.

  2. Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn das Vermögen erhalten bleibt und nur die Erträge gemeinnützig verwendet werden.

  3. Die Thesaurierung von jährlich 20 oder 25 v. H. der Erträge als Rücklage zur Kapitalerhaltung ist unschädlich.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 310 Nr. 6
EFG 2000 S. 227
OAAAB-36877

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FG Hamburg, Urteil v. 28.09.1999 - I 20/99

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