Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen Wochenkurs als Werbungskosten
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Aufwendungen eines Unfallchirurgen für die Teilnahme an einem einwöchigen sportmedizinischen Kurs zur Erlangung der Zusatzbezeichnung
„Sportmedizin”, der neben der theoretischen medizinischen Ausbildung auch in wesentlichem Umfang Kenntnisse in Trendsportarten
vermittelt und in einem Urlaubsort im Ausland stattfindet, sind anteilig als Werbungskosten abzugsfähig, soweit die Aufwendungen
auf die sportmedizinischen Weiterbildungsveranstaltungen entfallen (hier 50 % der Kursdauer, daher wurden die Kosten zu 50
% zum Abzug zugelassen). Die Betrachtung der Reise als Einheit – in Anwendung der Rechtsprechung des BFH – mit der Folge,
dass die Kosten der Fortbildungsreise insgesamt nicht abzugsfähig wären, würde in diesem Einzelfall zu einem unbilligen Ergebnis
führen.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 352 EFG 2005 S. 352 Nr. 5 INF 2005 S. 10 Nr. 1 KÖSDI 2005 S. 14626 Nr. 5 UAAAB-36794
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 01.09.2004 - 2 K 124/02
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