Einheitlichkeit einer Entschädigung bei Zahlung einer Abfindung und von Schmerzensgeld wegen Rufschädigung
Einkommensteuer 1989 und 1990
Leitsatz
Ist auch das vom Arbeitgeber neben einer Abfindung in Folge eines Prozessvergleichs wegen Rufschädigung gezahlte Schmerzensgeld
als Ersatz für entgehende Einnahmen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, kommt die Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 1 EStG der als einheitlich anzusehenden Entschädigung mangels zusammengeballten Zuflusses nicht in Betracht, wenn
die Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-36787
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.04.2004 - 4 K 123/96
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