R 129
Pauschalierung der
Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an
Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem erteilt
wurden
Einführung (1) Die
Lohnsteuer-Richtlinien in der
geänderten Fassung (Lohnsteuer-Richtlinien -
LStR 2005) enthalten
im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die
Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung
des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie
Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur
Verwaltungsvereinfachung. (2) 1Die
LStR 2005 sind beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 31. 12. 2004 enden, und für sonstige Bezüge, die dem
Arbeitnehmer nach dem 31. 12. 2004 zufließen.
2Sie gelten auch für frühere Zeiträume,
soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen,
die vor dem 1. 1. 2005 anzuwenden sind. 3Die
LStR 2005 sind auch
für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine
Erläuterung der Rechtslage darstellen.4R 43 Abs.
5 i.d.F. der
LStR 2004 ist letztmals
für das Jahr 2003 anzuwenden; R 43 Abs. 12 ist ab
dem Jahr 2004 anzuwenden.5 Die obersten
Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die in den
Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist. (3) Entgegenstehende Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen und Erlasse der obersten Finanzbehörden
der Länder sind nicht mehr anzuwenden. (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im
Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz
2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002
(BGBl. I S. 4210,
BStBl I S. 1209), zuletzt geändert
durch
Artikel 3 des Gesetzes zur
Förderung von Wagniskapital vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 2013,
BStBl I S. 846) zu
Grunde.Anwendung der
Lohnsteuer-Richtlinien
2004Die
Lohnsteuer-Richtlinien
2002 in der Fassung vom 11.10.2001 (
BStBl I Sondernummer 1/2001),
geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vom 8.10.2003
(
BStBl I S. 455) -
Lohnsteuer-Richtlinien
2004 -, sind mit den Abweichungen, die sich aus der
Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis 31.12.2004 ergeben,
letztmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2005
enden und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2005
zufließen.
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