OFD Frankfurt am Main - S 7361 A - 1 - St I 1.30

Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG;
Erhöhung der Umsatzgrenzen zum

Bezug:

Durch Artikel 5 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes (BStBl 2003 I S. 397) wurde die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 16.620 € auf 17.500 € angehoben; diese Erhöhung ist nach Artikel 10 des Gesetzes rückwirkend zum in Kraft getreten. Somit können Unternehmer, deren Umsatz im Jahr 2002 nicht höher als 17.500 € war und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, im Jahr 2003 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

In den Fällen, in denen der Umsatz eines Kleinunternehmers im Jahr 2002 zwischen 16.621 € und 17.500 € lag und der Unternehmer vor Verkündung der o.g. Gesetzesänderung im BGBl () Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder in Rechnungen Umsatzsteuer offen ausgewiesen hat, weil er von einem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze ausgehen musste, ist nicht automatisch von einer Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG auszugehen. Vielmehr sollte in Zweifelsfällen der Unternehmer gefragt werden, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Soll die Kleinunternehmerregelung weiterhin Anwendung finden, sind Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu berichtigen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7361 A - 1 - St I 1.30

Fundstelle(n):
RAAAB-36542