WiStG § 7
Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
§ 7 Einziehung
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
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DAAAB-36444