VerpackV § 12

Abschnitt III: Herstellen, Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Verpackungen

§ 12 Allgemeine Anforderungen

Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, dass

  1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist;

  2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsabfällen auf ein Mindestmaß beschränkt sind;

  3. schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen in Emmissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt sind.

Fundstelle(n):
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JAAAB-36442