Abschnitt III: Herstellen, Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Verpackungen
§ 12 Allgemeine Anforderungen
Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, dass
Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist;
ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsabfällen auf ein Mindestmaß beschränkt sind;
schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen in Emmissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-36442