§ 8a Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft [1]
1Die Erhebung erfasst ab dem Berichtsjahr 2022 jährlich bei den Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind, oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen wurde, als Erhebungsmerkmal die Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. 2Die Angaben hierzu sind bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
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CAAAJ-26398
1Anm. d. Red.: § 8a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 153) mit Wirkung v. .