§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung [1]
1Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10 000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. 2Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:
Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,
Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, nach Menge sowie nach Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,
Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,
Art der Abwasserbehandlung,
Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen, insbesondere entsprechend der Abwasserverordnung, nach Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,
Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung mit Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres.
3Abweichend von § 2 Absatz 2 ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 der Wirtschaftszweig nach Abschnitt A – „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAJ-26398
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 153) mit Wirkung v. .