§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen [1]
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.
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CAAAJ-26398
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4363) mit Wirkung v. .