§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind [1]
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden
für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,
für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,
Art der Beseitigung und Verwertung.
Fundstelle(n):
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CAAAJ-26398
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2723) mit Wirkung v. .