UStatG § 11

§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz [1]

1Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Produzierenden Gewerbes mit Ausnahme des Baugewerbes, soweit sie dem Berichtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6 Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom (BGBl I S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angehören,

  1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, folgende Erhebungsmerkmale:

    1. Investitionen in Sachanlagen,

    2. Wert der erstmals gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen,

    3. Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände,

    die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, jeweils gegliedert nach Art der Investition und Sachanlage sowie additiven und integrierten Umweltschutzmaßnahmen,

  2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, untergliedert nach

    1. laufenden Aufwendungen für den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen für den Umweltschutz, weiter untergliedert nach:

      aa)

      steuerlichen Abschreibungen,

      bb)

      Fremdkapitalzinsen,

      cc)

      Personalkosten,

      dd)

      laufenden Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe,

      ee)

      laufenden Aufwendungen für Energie,

      ff)

      laufenden Aufwendungen für weitere Leistungen, die selbst oder durch Dritte durchgeführt werden,

    2. sonstigen laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, weiter untergliedert nach:

      aa)

      laufenden Aufwendungen für Gebühren und Beiträge,

      bb)

      anderen laufenden Aufwendungen.

2Die Erhebung bei Betrieben nach § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe kann durch die Erhebung bei den zugehörigen Unternehmen in der Untergliederung der Erhebungsmerkmale nach Ländern ersetzt werden. 3Die Erhebungsmerkmale werden nach Umweltmaßnahmen sowie den Umweltbereichen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl L 192 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl L 158 vom , S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst. 4Im Bereich Klimaschutz werden diese Erhebungsmerkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst. 5Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. 6Umweltmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen oder eine schonendere Nutzung der Ressourcen ermöglichen.

(2) (weggefallen)

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CAAAJ-26398

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 153) mit Wirkung v. .