UAG § 36

Teil 3: Registrierung geprüfter Organisationen, Kosten, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 2: Gebühren und Auslagen und Bußgeldvorschriften [1]

§ 36 Gebühren und Auslagen [2]

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde aufgrund dieses Gesetzes die Höhe der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.

(3) 1Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der registerführenden Stelle die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. 2Dabei ist Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu beachten. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde. 4§ 35 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

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OAAAB-36436

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3154) mit Wirkung v. 15. 8. 2013.

2Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v.