UAG § 26

Teil 2: Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung

Abschnitt 3: Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde

§ 26 Geschäftsstelle

1Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.

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OAAAB-36436