UAG § 26
Teil 2: Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung
Abschnitt 3: Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde
§ 26 Geschäftsstelle
1Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.
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OAAAB-36436