Abschnitt 4: Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
§ 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern [1]
(1) 1Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumordnungsverfahren , die nach § 15 in der bis zum geltenden Fassung förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. 2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) 1§ 11 ist auch auf Raumordnungspläne der Länder anzuwenden, die vor dem in Kraft getreten sind. 2Weiter gehende landesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt. 3Auf Raumordnungspläne, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind, findet § 11 Absatz 2 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Am geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unberührt.
(4) (weggefallen)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-26449
1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 189) mit Wirkung v. .