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HöfeO § 5

§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung [1]

Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:

  1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,

  2. der Ehegatte des Erblassers,

  3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,

  4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Fundstelle(n):
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RAAAB-36422

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2968) mit Wirkung v. .