HöfeO § 3
§ 3 Hofeszubehör
1Zum Hof gehört auch das Hofeszubehör. 2Es umfasst insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel.
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RAAAB-36422