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HöfeO § 18

§ 18 Zuständigkeit der Gerichte [1]

(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S. 1863), genannten Gerichte ausschließlich zuständig.

(2) 1Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. 2In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. 3Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen.

Fundstelle(n):
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RAAAB-36422

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. .