§ 16 Verfügung von Todes wegen
(1) 1Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts (§ 4) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen. 2Er kann sie jedoch beschränken; soweit nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S. 1091), geändert durch Artikel 199 des Gesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S. 469), für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung erforderlich wäre, ist die Zustimmung des Gerichts zu der Verfügung von Todes wegen erforderlich.
(2) 1Für die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben ist der nach dem allgemeinen Recht, für die Berechnung des Pflichtteils der übrigen Erben der nach diesem Gesetz zu ermittelnde gesetzliche Erbteil maßgebend. 2Dabei ist der Hof in jedem Falle nach dem in § 12 Abs. 2 bestimmten Wert anzusetzen.
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RAAAB-36422