Anhang: §§ 1 und 2 Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung v. (BGBl I S. 1645)
§ 1 Anwendungsbereich
Wer gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken oder Freisetzungen durchführt, hat nach Maßgabe dieser Verordnung Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen.
§ 2 Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten oder bei Freisetzungen
(1) Die Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten müssen folgende Angaben enthalten:
Namen und Anschrift des Betreibers und Lage der gentechnischen Anlage, in der die gentechnischen Arbeiten durchgeführt werden,
Namen des Projektleiters,
Namen des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit,
bei gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes Zeitpunkt der Anmeldung der gentechnischen Arbeiten,
Aktenzeichen und Datum der Anmeldung oder des Genehmigungsbescheides oder Datum der Zustimmung gemäß § 12 Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 1 oder Abs. 9 Satz 3 des Gentechnikgesetzes,
die Sicherheitsstufe,
Zeitpunkt des Beginns sowie des Abschlusses der gentechnischen Arbeiten,
Art der Ausgangsorganismen und der Ausgangsstoffe:
Organismen als Spender der genetischen Information,
Reinigungsgrad der Nukleinsäuren,
Vektor, soweit benutzt,
Merkmale des Empfängerorganismus, soweit sie für die Sicherheitsbeurteilung der gentechnischen Arbeiten von Bedeutung sind,
für die Sicherheitsstufe bedeutsame Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus,
im Falle gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 die weiteren Personen, die an der unmittelbaren Durchführung beteiligt sind, und
jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeiten entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist.
Die Aufzeichnungen müssen ferner die Angaben über die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muss nach Maßgabe der in Anhang I zur Gentechnik-Sicherheitsverordnung festgelegten Kriterien erfolgen.
(2) Bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken sind zusätzlich aufzuzeichnen:
im Falle von weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 Beschreibung der gentechnischen Arbeiten einschließlich ihrer Zielsetzung und
Änderungen der Sicherheitsstufe unter Angabe der Begründung hierfür und des Zeitpunktes.
(3) Bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken sind zusätzlich aufzuzeichnen:
Darstellung des Prinzips der Herstellung und Aufarbeitung, soweit zum Schutz der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter erforderlich, einschließlich Beschreibung des durch die gentechnischen Arbeiten herzustellenden Erzeugnisses,
die bei der Herstellung der zu verwendenden Geräte, die zur laufenden Kontrolle während der Herstellung (Inprozesskontrolle) zu verwendenden Verfahren und Geräte und
Anzahl der Ansätze einschließlich der einzelnen Produktionsvolumina.
(4) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sind zusätzlich aufzuzeichnen:
die einzelnen Arbeitsschritte, die den Nachvollzug der gentechnischen Arbeiten ermöglichen, nach Zeitpunkt, Inhalt und unmittelbar beteiligten Personen,
bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken die voraussichtliche Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach Mindest- und Höchstmenge, sowie bei Mikroorganismen oder Zellkulturen das voraussichtliche Volumen des größten einzelnen Ansatzes und
bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken die Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach Mindest- und Höchstmenge.
(5) Die Aufzeichnungen über Freisetzungen müssen folgende Angaben enthalten:
Namen und Anschrift des Betreibers, Lage der Freisetzungsfläche und Parzellenbelegung,
Namen des Projektleiters,
Namen des Beauftragten für die Biologische Sicherheit,
Aktenzeichen und Datum des Genehmigungsbescheides,
Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Freisetzung,
Beschreibung der freigesetzten Organismen einschließlich der gentechnischen Veränderung,
Anzahl oder Menge der ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen,
Verbleib der gentechnisch veränderten Organismen nach Beendigung der Freisetzung,
Anzahl der auf oder in der Umgebung der Freisetzungsfläche im Zusammenhang mit dem Freisetzungsvorhaben gelagerten gentechnisch veränderten Organismen,
Ort, Beginn und Ende der Lagerung,
Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgänge,
wesentliche Maßnahme zur Behandlung der Freisetzungsfläche und
jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist.
(6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 auf Angaben in den Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen verweisen.
(7) Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten aufzuzeichnen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAB-36419