PAngV (bis 28.5.2022) Anlage (zu
§
6)
Anlage (zu § 6) [1]
Berechnung des effektiven Jahreszinses
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1. | Grundgleichung zur
Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen
einerseits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten)
andererseits. | |||||||||
Die
nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf
jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der
Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen
Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der
Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und
Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus: | ||||||||||
Hierbei
ist | ||||||||||
– | X | der
effektive Jahreszins; | ||||||||
– |
m | die laufende Nummer des letzten
Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags; | ||||||||
– | k | die laufende Nummer
eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤
m; | ||||||||
– | Ck | die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags
mit der Nummer k; | ||||||||
– | tk | der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen
der ersten Verbraucherdarlehensvergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen
nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträge,
wobei t1 = 0; | ||||||||
– | m' | die laufende Nummer
der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung; | ||||||||
– | l | die laufende Nummer
einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung; | ||||||||
– | Dl | der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder
Kostenzahlung; | ||||||||
– | Sl | der in Jahren oder Jahresbruchteilen
ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten
Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen
Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung. | ||||||||
Anmerkungen: | ||||||||||
a) | Die von beiden Seiten zu
unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise
gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen
entrichtet. | |||||||||
b) | Anfangszeitpunkt ist der Tag der
Auszahlung des ersten Verbraucherdarlehensbetrags. | |||||||||
c) | Der
Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen
ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein
Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate. Ein Standardmonat
hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein
Schaltjahr handelt oder nicht. | |||||||||
Können die Zeiträume zwischen
den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl von
Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl
eines dieser Zeitabschnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen
auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen | ||||||||||
aa) | werden
alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen gezählt; | |||||||||
bb) | werden
gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten
Verbraucherdarlehensbetrags zurückgezählt; | |||||||||
cc) | wird
die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und
einschließlich des letzten Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem
dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen des gesamten Jahres (365 oder
366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des Vorjahres,
geteilt wird. | |||||||||
d) | Das Rechenergebnis wird auf zwei
Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle größer
als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den
Wert 1. | |||||||||
e) | Mathematisch darstellen lässt sich diese
Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors
„Ströme“ (Ak), die entweder positiv
oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen
innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen: | |||||||||
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller
„Ströme“, deren Wert gleich null sein muss, damit die Gleichheit
zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt. | ||||||||||
2. | Es gelten die folgenden
zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven
Jahreszinses: | |||||||||
a) | Ist dem Verbraucher nach dem
Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen in
Anspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in
voller Höhe in Anspruch genommen. | |||||||||
b) | Ist dem Verbraucher
nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das
Verbraucherdarlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der
Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Verbraucherdarlehensbetrag und
Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu dem im
Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den
entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen. | |||||||||
c) | Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der
Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt
das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten und zum höchsten
Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften
gelten, die bei dieser Art von Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten
vorkommt. | |||||||||
d) | Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das
gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der
Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven
Jahreszinses von der Annahme auszugehen, dass die Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt. | |||||||||
e) | Bei
einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller
Höhe und für die gesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch
genommen. Ist die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so
wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme
ausgegangen, dass sie zwölf Monate beträgt. | |||||||||
f) | Bei
einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine
Überziehungsmöglichkeit noch ein Überbrückungsdarlehen beinhaltet, wird
angenommen, dass | |||||||||
aa) | das Verbraucherdarlehen bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab
der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des
Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen
sind; bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, die nicht für den Erwerb
oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind oder bei denen das
Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder
Kreditkarten in Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und
dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige
sonstige Kosten ausgeglichen sind; | |||||||||
bb) | der Verbraucherdarlehensbetrag
in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt
der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der
Verbraucherdarlehensbetrag jedoch vollständig, in Form einer einmaligen
Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so ist
anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten
Verbraucherdarlehensbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres
stattfinden; Zinsen und sonstige Kosten werden entsprechend diesen
Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Bestimmungen des
Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt. | |||||||||
Als
unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses
Buchstabens Verbraucherdarlehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich
solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucherdarlehensbetrag innerhalb
oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann
aber erneut in Anspruch genommen werden kann. | ||||||||||
g) | Bei
Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten beinhalten
noch Überbrückungsdarlehen, Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung,
Eventualverpflichtungen oder Garantien sind, und bei unbefristeten
Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d, e, f,
l und m) gilt Folgendes: | |||||||||
aa) | Lassen sich der Zeitpunkt oder
die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen,
so ist anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag
genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten
Höhe erfolgt. | |||||||||
bb) | Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten
Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht
feststellen, so wird der kürzestmögliche Zeitraum angenommen. | |||||||||
cc) | Ist
der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt,
so ist anzunehmen, dass das Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in
Anspruch genommen wurde, der sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen
diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Verbraucher zu leistenden
Zahlung ergibt. | |||||||||
h) | Lassen sich der Zeitpunkt
oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des
Verbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g,
l oder m feststellen, so ist anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung
mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt und dass,
falls diese nicht bekannt sind, | |||||||||
aa) | die Zinszahlungen zusammen mit
den Tilgungszahlungen erfolgen, | |||||||||
bb) | Zahlungen für Kosten, die
keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen, | |||||||||
cc) | Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als
Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten Tilgungszahlung in
regelmäßigen Abständen erfolgen und es sich, falls die Höhe dieser Zahlungen
nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt, | |||||||||
dd) | mit
der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten
ausgeglichen sind. | |||||||||
i)
| Ist keine
Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze
des gewährten Verbraucherdarlehens 170 000 Euro beträgt. Bei
Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualverpflichtungen noch Garantien
sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an
Wohnimmobilien oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei
Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten
ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens 1 500
Euro beträgt. | |||||||||
j) | Werden für einen begrenzten Zeitraum oder
Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so sind während der
gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und
die höchsten Kosten anzunehmen. | |||||||||
k) | Bei
Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester
Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz
festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem
vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird,
wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme
ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem
Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators oder
des internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven
Jahreszinses ergibt, die Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht
unterschreitet. | |||||||||
l) | Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien
wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen zum früheren der beiden
folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen
wird: | |||||||||
aa) | zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem
Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle der
Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder | |||||||||
bb) | bei
einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor
der Erneuerung der Vereinbarung. | |||||||||
m) | Bei
Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen,
dass | |||||||||
aa) | die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem
Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeitpunkten geleistet
werden; | |||||||||
bb) | die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die
Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem Vertrag genannter
Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz höher
ist – dem aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der
Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die Immobilie belegen ist, zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Wert 0 %, falls diese
Prozentsätze negativ sind,
entspricht. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-36385
1Anm. d. Red.: Anlage i. d. F. des Gesetzes v. 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396) mit Wirkung v. 21. 3. 2016.