MarkenG § 89a

Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 6: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [1]

1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. 3§ 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: § 89a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1318) mit Wirkung v. 1. 7. 2006.