MarkenG § 7
Teil 2: Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz [1]
Abschnitt 2: Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7 Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
natürliche Personen,
juristische Personen oder
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Fundstelle(n):
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QAAAB-36376
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 9) mit Wirkung v. .