MarkenG § 69
Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten
Abschnitt 5: Verfahren vor dem Bundespatentgericht [1]
§ 69 Mündliche Verhandlung [2]
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
einer der Beteiligten sie beantragt,
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
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QAAAB-36376