MarkenG § 31
Teil 2: Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz [1]
Abschnitt 5: Marken als Gegenstand des Vermögens
§ 31 Angemeldete Marken
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 9) mit Wirkung v. .