Teil 10: Übergangsvorschriften [1]
§ 159 Schutzdauer und Verlängerung [2]
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer und ihre Verlängerung (§ 47) sind auf vor dem eingetragene Marken mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berechnung der Frist, nach der die Schutzdauer endet, § 47 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.
(2) Für eingetragene Marken, deren Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 spätestens zwölf Monate nach dem endet, sind die §§ 3, 5 und 7 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom (BGBl I S. 558) geändert worden ist, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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QAAAB-36376