MarkenG § 157

Teil 10: Übergangsvorschriften [1]

§ 157 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte [2]

(1) 1Ist vor dem eine Klage auf Löschung der Eintragung einer Marke aufgrund einer früher angemeldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes oder aufgrund eines sonstigen älteren Rechts erhoben worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist. 2Dies gilt auch dann, wenn nach dem eine Klage nach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben worden ist oder nach dem ein Antrag nach § 53 auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer Marke gestellt wird, die vor dem eingetragen worden ist.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist von fünf Jahren mit dem zu laufen beginnt.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 9 zu Teil 10 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 157 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .