Teil 9: Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr [1]
Abschnitt 2: Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
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QAAAB-36376
1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 8 zu Teil 9 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .