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MarkenG § 145a

Teil 9: Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr [1]

Abschnitt 1: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren [2]

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

Fundstelle(n):
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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 8 zu Teil 9 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 145a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 9) mit Wirkung v. .